Härtefallhilfen für Heizkosten in Nordrhein-Westfalen und FAQ zu den Energiepreisbremsen

Härtefallhilfen für Heizkosten in Nordrhein-Westfalen

Ihr Privathaushalt bezieht nicht leitungsgebundene Energieträger (z.B. Heizöl oder Briketts) und hatte im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen? Zur finanziellen Unterstützung können Ihnen 80 Prozent der über diese Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten erstattet werden.

Um bis zum 20.10.2023 einen Antrag auf Härtehilfe stellen zu können, müssen Sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie verwenden einen der folgenden, nicht-leitungsgebundene Energieträger zum Heizen Ihrer Räumlichkeiten: Heizöl, Scheitholz, Flüssiggas, Kohle / Koks, Holzpellets, Holzhackschnitzel oder Holzbriketts
  • Die Feuerstätte oder die Feuerstätten für die eine Härtefallhilfe beantragt wird liegt oder liegen in Nordrhein-Westfalen.
  • Ihr Energieträger wurde zwischen 01. Januar 2022 und 01. Dezember 2022 geliefert. In besonderen Ausnahmefällen (wie einer verspäteten Lieferung) kann eine Fristverlängerung bis 31. März 2023 gewährt werden.

Anträge und weitere Infos finden Sie hier: https://www.heizkostenhilfe.nrw/

 

 

Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG)

Q: Welche Verbraucher:innen werden von dem Gesetz erfasst?
A: Durch das Gesetz werden alle Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und von
Wärme abgedeckt, die nach dem 31. Dezember 2022 bis Ende April 2024 mit
leitungsgebundenem Erdgas oder mit Wärme beliefert werden.

Q: Wie funktioniert die Bremse für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme?
A: Private Haushalte und KMU mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden
im Jahr bekommen eine Entlastung für ihre Gas- und Wärmerechnung und ihre
Abschlagszahlungen. Diese Entlastung wird pauschal berechnet und von der
Rechnung/Abschlagszahlung, die man mit den aktuell gültigen Preisen bezahlen müsste,
automatisch vom Versorger abgezogen. Das heißt: Sparen lohnt sich immer, weil man für
jede Kilowattstunde, die man verbraucht, immer den vollen Arbeitspreis bezahlt.
Die pauschale Entlastung berechnet sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen
Arbeitspreis und dem „gebremsten“ Preis, multipliziert mit 80 % des im September 2022
angenommenen Prognoseverbrauchs. Bei Gas beträgt dieser gebremste Preis 12 Cent brutto
pro Kilowattstunde, bei Fernwärme 9,5 Cent je Kilowattstunde brutto. Die Entlastung wird
dann durch zwölf geteilt und somit monatlich bereits vom Abschlag abgezogen.
Beträgt der Prognoseverbrauch also beispielsweise 20.000 Kilowattstunden, ist das so
genannte Entlastungskontingent 80 % davon, also 16.000 Kilowattstunden. Wenn der
Arbeitspreis im Vertrag z. B. 22 Cent beträgt, ist die Differenz zum gebremsten Preis 10
Cent. Man erhält dann eine Entlastung von insgesamt 10 Cent x 16.000 Kilowattstunden =
1.600 Euro im Jahr bzw. 133 Euro im Monat.
Für einen Haushalt mit moderaten Einsparungen bedeutet die Preisbremse unter dem
Strich eine „Bremse“ der Kosten auf etwa das Doppelte des Vorkrisenniveaus.

Q: Wird Energiesparen belohnt?
A: Weiterhin bleibt es wichtig Energie einzusparen, deswegen enthalten die Preisbremsen
richtigerweise einen ökonomischen Anreiz, Energie zu sparen: Nachdem der
Prognoseverbrauch aus dem September 2022 nicht mehr verändert werden kann, ist die
Entlastung komplett fix – das heißt: Sparen lohnt sich, weil man für jede Kilowattstunde,
die man verbraucht, immer den vollen Arbeitspreis bezahlt.
Damit enthält die Regelung im Kern eine Art „Energiesparbonus“ in Form eines zu
verrechnenden Erstattungsbetrages. Allerdings kann die Entlastung nicht größer sein als
der Rechnungsbetrag, das heißt weiter als auf Null lässt sich die Gasrechnung nicht
reduzieren. Es kann somit kein zusätzlicher Erlös durch Einsparleistung erzielt werden.

 

Q: Wie funktioniert die Rückwirkung der Bremsen?
A: Die Bremsen für „kleine“ Abnehmer treten erst im März in Kraft. Dabei greifen die
Bremsen aber rückwirkend auch für Januar und Februar – die Haushalte und KMU
erhalten im März einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die beiden Monate
Januar und Februar.

Q: … und ab 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr?
A: Nachdem es nur wenige so große Abnehmer gibt, können die Versorger für jene
Bremsen bereits ab Januar 2023 umsetzen. Die Entlastung funktioniert grundsätzlich
genauso, aber der gebremste Preis pro Kilowattstunde beträgt 7 Cent netto, und die
Entlastung wird nur für 70 % des Verbrauchs im entsprechenden Zeitraum 2021
berechnet.

Q: Werden auch Haushalte entlastet, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern
heizen und finden die Entlastungen in der gleichen Logik statt?
A: Ja – hier wird ein spezieller Härtefallfonds eingerichtet: Private Haushalte, die in
diesem Jahr mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas geheizt haben, hatten ebenfalls mit
erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Dazu wird der Bund im
Wirtschaftsstabilisierungsfonds insgesamt maximal 1,8 Mrd. Euro zur Verfügung stellen.
Die Entlastung durch den Fonds orientiert sich an der Logik der Preisbremsen für Gas und
Wärme. Auch dort müssen die Verbraucher:innen etwa eine Verdopplung der Kosten
tragen bzw. über staatliche Leistungen wie Wohngeld oder Bürgergeld noch weiter
abfedern. Dementsprechend werden bei den nicht leitungsgebundenen Energieträgern
Preissteigerungen übernommen, die über eine Verdoppelung der Kosten hinausgehen –
von diesen übermäßigen Mehrkosten werden dann 80 % erstattet. Verglichen wird dabei,
was die 2022 gelieferte Menge bei den Preisen von 2021 gekostet hätte.
Das Antragsverfahren dafür wird derzeit erarbeitet. Die Auszahlung soll möglichst
unkompliziert über die Bundesländer erfolgen. Wer im vergangenen Jahr beispielsweise
eine Rechnung von rund 1.000 Euro für Heizöl hatte und in diesem Jahr rund 3.000
bezahlen musste, kann über die Bundesländer ca. 800 Euro erstattet bekommen. Um die
Hilfen beantragen zu können, muss die Rechnung bis zum 1. Dezember 2022 erstellt
worden sein.

Q: Werden auch Haushalte entlastet, die leitungsungebundene Energieträger nutzen und
denen keine Rechnung aus 2022 vorliegt?
A: Nein, Rechnungen aus 2021 können zum Beispiel nicht berücksichtigt werden, da hier
auch noch keine krisenbedingten Preissteigerungen vorliegen.

Q: Welche weiteren Härtefall- bzw. Hilfsfonds gibt es?
A: Für Härtefälle sind insgesamt 12 Milliarden Euro vorgesehen. Davon sind acht
Milliarden für einen Hilfsfonds für Krankenhäuser (sechs Milliarden) und
Pflegeeinrichtungen (zwei Milliarden) vorgesehen. Die Umsetzung läuft über das
Bundesamt für Soziale Sicherung. Von dort erfolgt anschließend a) mithilfe der Länder
oder einer Krankenkasse für die Krankenhäuser sowie b) mithilfe der Pflegekassen für die
Einrichtungen der Pflege die Verteilung auf die einzelnen Einrichtungen.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die schon in diesem Jahr von massiven
Energiepreissteigerungen betroffen waren, wird es auch einen Härtefallfonds geben. Durch
diesen Fonds werden besondere Belastungen abgefedert, die KMU trotz der ab Januar 2023 geltenden Energiepreisbremsen nicht tragen können. Der Bund wird den Ländern hierfür
eine Milliarde Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung stellen. Die
Ausgestaltung des Fonds obliegt den Ländern.

Q: Wie wird der Verbrauch für die Berechnung der Entlastung prognostiziert – u.a. auch,
wenn kein Vorjahresverbrauch vorliegt?
A: Die Berechnungsgrundlage für den verminderten Gasabschlag basiert auf dem im
September prognostizierten Jahresverbrauch, der sich u. a. am letzten Jahresverbrauch
orientiert. Sollte kein Vorjahresverbrauch vorliegen, wird die Prognose durch ein so
genanntes Standardlastprofil geschätzt. Für neue Industrieanschlüsse wird nach drei
Monaten eine Schätzung vorgenommen. Für diese Schätzung werden immer die am
weitesten zurückliegenden bis zu 12 Monate verwendet.

Q: Werden auch Kommunen berücksichtigt?
A: Ja, auch die Entnahmestellen der Kommunen erhalten die Entlastungen automatisch.

Q: Wie funktionieren die Bremsen, wenn ich z. B. als Kommune mehrere
Entnahmestellen habe?
A: Die Entlastung wird für jede Entnahmestelle einzeln berechnet und direkt über den
jeweiligen Abschlag bzw. die Jahresrechnung mit der Rechnungssumme verrechnet.

Q: Wie werden die Entlastungen an die Mieter:innen weitergegeben?
A: Vermieter:innen sind verpflichtet, die Entlastungen im vollen Umfang an Mieter:innen
weiterzugeben. Wenn die Betriebskostenvorauszahlung seit dem 1. Januar 2022 erhöht
wurde bzw. zum ersten Mal eine Höhe vereinbart wurde, muss die Höhe der
Vorauszahlung angepasst werden. Ausnahmen bestehen, wenn die Anpassung weniger als
10 % beträgt und wenn eine Betriebskostenabrechnung bis 1. April die Verrechnung der
geleisteten Vorauszahlungen mit den Entlastungen gewährleistet. Vorsicht: Mieter:innen
und Vermieter:innen können im gegenseitigen Einvernehmen auch davon abweichende
Regelungen treffen.

Q: Wie kann Missbrauch, z. B. bei extremen Preiserhöhungen, verhindert werden?
A: Versorger können externe Kosten weitergeben, Preiserhöhungen gegenüber den
Endkund:innen sind also grundsätzlich zulässig – jedoch nur, soweit sie den tatsächlich
gestiegenen Beschaffungspreisen entsprechen. Verbraucher:innen können sich an die
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden, wenn es zu
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung kommt.
Außerdem enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen zur
Missbrauchskontrolle (hinsichtlich der Grund- und Arbeitspreise), um ungerechtfertigte
Preiserhöhungen zu unterbinden. Das Bundeskartellamt erhält weitreichende Befugnisse,
um diese Regelungen auch durchzusetzen. Um Missbrauch weitergehend vorzubeugen,
wird die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, in der
Regelungen für einzelne Verbrauchsgruppen genauer definiert werden.

Q: Wie werden Strom- und Gassperren verhindert?
A: Um Abschaltungen von Heizungen und Strom, sogenannte Energiesperren, zu
vermeiden, sehen die Neuregelungen die Pflicht der Versorger vor, jene durch
Abwendungsvereinbarungen zu vermeiden und für ausstehende Zahlungen vertragliche
Lösungen zu finden, z. B. über bestimmte Ratenzahlungen. Es wird zusätzlich bis Ende
April 2024 geregelt, dass die Verbraucher:innen im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung
für bis zu drei Monatsraten verlangen können, unter der Voraussetzung, dass sie den
Grundversorger vor Beginn des Zeitraums in Textform informieren und zumindest die
laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.

Q: Wieso bekommen alle Energie zu gedeckelten Preisen? Ist das sozial gerecht?
A: In der derzeitigen Situation ist es wichtig, dass die Entlastungen breit bei allen
Menschen schnell und spürbar wirken. Die Bedürftigkeit einzelner Verbrauchergruppen zu
erheben würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Um die
Preisbremsen sozial ausgewogener umzusetzen, sollen die Entlastungen bei Haushalten
mit sehr hohen Einkommen besteuert werden. So ist es bereits in den Begründungen der
beiden Gesetzentwürfe festgehalten. Dazu werden wir im kommenden Jahr entsprechende
gesetzliche Regelungen beschließen. Außerdem soll unbedingt vermieden werden, dass
diejenigen, die besonders hohe Zuschüsse bekommen, auch noch Boni und Dividenden
auszahlen. Deshalb dürfen Unternehmen, die über 25 Millionen Euro Zuschüsse erhalten,
die Boni für ihre Leitungsebene nicht erhöhen und Unternehmen, die über 50 Millionen
Euro Zuwendung in Anspruch nehmen, gar keine Boni und Dividenden mehr ausschütten.
Strompreisbremse und Abschöpfung der Überschusserlöse am Strommarkt
(StromPBG)

Q: Welche Verbraucher:innen werden durch das Gesetzt erfasst?
A: Analog zum Anwendungszeitraum und Anwendungsbereich des EWPBG

Q: Wie funktioniert das StromPBG?
A: Die Strompreisbremse funktioniert genauso wie die Bremse für Gas und Wärme. Bei
einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr ist der gebremste Preis
40 Cent brutto pro Kilowattstunde und gilt für 80 % des prognostizierten Verbrauchs,
ebenfalls rückwirkend für Januar und Februar. Für Industriekunden sieht liegt der
gebremste Preis bei 13 Cent pro Kilowattstunde netto – für 70 % des Verbrauchs aus 2021.
Im Gegensatz zur Bremse für Gas und Wärme, wo das Geld vollständig aus dem
Wirtschaftsstabilisierungsfonds stammt, wird über das Strompreisbremsengesetz auch
Geld eingenommen, das für die Strompreisbremse verwendet wird: Bei Stromerzeugern
werden die so genannten „Überschusserlöse“, die ohne die Energiekrise nicht anfallen
würden, abgeschöpft.

Q: Wie werden Haushalte mit Nachtspeicherheizungen entlastet?
A: Auch diese erhalten die Entlastungen aus der Strompreisbremse. Bei Haushalten mit
zeitvariablen Tarifen – u. a. Haushalten mit Nachtspeicherheizungen – wird ein
monatlicher Durchschnittspreis verwendet, um den Entlastungsbetrag der Bremse zu
berechnen und so zu berücksichtigen, dass der nachts bezogene Strom günstiger ist als der
Strom, der tagsüber bezogen wird. Wer also von 0 bis 6 Uhr einen günstigen Tarif
abgeschlossen hat, um damit seinen Nachtspeicherofen zu betreiben und von 6 bis 24 Uhr
einen teuren Tarif abgeschlossen hat, bei dem wird ein gewichteter Durchschnittswert
gebildet – der günstige Tarif fließt dann nur zu 6/24 in den Durchschnitt und der teurere
Tarif geht zu 18/24 ein.

Für Nachtspeicherheizungen wurden darüber hinaus und damit konkret keine weiteren
Entlastungen verständigt, obwohl Nachtspeicher-Tarife trotz drastischer Erhöhungen oft
noch unter 40 Cent Preisgrenze fallen dürften und die Verbraucher:innen somit nur durch
die allgemeinen Missbrauchsvorschriften und damit nicht grundsätzlich vor einer
Vervielfachung ihrer Rechnung geschützt sind. SPD-seitig eingebrachte Lösungsansätze
konnten leider nicht geeint werden.

Q: Wie funktioniert die Abschöpfung auf dem Strommarkt?
A: Für jede Anlage wird ein Referenzerlös definiert. Dieser entspricht etwa dem Erlös, mit
dem ein Anlagenbetreiber für eine Anlage der entsprechenden Technologie ohne
Energiekrise hätte rechnen können. Bei Wind und Solar wird z. B. der Wert angenommen,
der den Anlagen nach dem EEG bzw. der jeweiligen Ausschreibung zusteht.
Zusätzlich zu den Referenzerlösen wird für jede Technologie ein Sicherheitszuschlag
gewährt, der sicherstellen soll, dass auch bei gestiegenen Kosten die Anlagen auf jeden
Fall weiterhin kostendeckend betrieben werden können. Durch die Abschöpfung sollen
alle Anlagen weiterhin jede dringend benötigte Kilowattstunde produzieren.
Wenn die Erlöse über der Summe aus Referenzerlös und Sicherheitszuschlag liegen,
werden von diesen Überschusserlösen 90 % abgeschöpft. Nur 90 % und keine 100 %, um
für die Anlagen den Anreiz zum flexiblen Betrieb zu erhalten – das heißt, es rentiert sich
auch weiterhin, besonders dann Strom einzuspeisen, wenn er knapp und damit teuer ist.

Q: Warum werden Biogasanlagen wie alle anderen Technologien abgeschöpft, obwohl sie
gestiegene Substratkosten haben?
A: Die Behauptung, dass Biogasanlagen wie alle anderen Technologien abgeschöpft
werden, ist nicht zu treffend. Innerhalb der Strompreisbremse werden alle Technologien
technologiespezifisch abgeschöpft – hierbei erhalten Biogasanalgen den höchsten
Sicherheitszuschlag von 9 Cent pro Kilowattstunde, um zum Beispiel auf die gestiegenen
Substratkosten zu reagieren.

Q: Warum können Biogasanlagen nicht von der Erlösabschöpfung ausgenommen werden?
A: Die Eingriffe in den Strommarkt geschehen aktuell innerhalb einer Ausnahmesituation.
Die Rahmenbedingungen regelt eine Verordnung der EU – diese erlaubt lediglich
Ausnahmen für Biomethananlagen, nicht für Biogasanlagen.

Q: Was konnte für die Biogasanlagen in den Verhandlungen erreicht werden?
A: Biogas ist die einzige Erneuerbare Energie, die zuverlässig regelbar und flexibel
einsetzbar ist. Die Verstromung von Biogas sichert rund 6 % unseres Stromverbrauchs.
Ursprünglich sollte sich der Referenzwert aus der EEG-Vergütungszusage („anzulegender
Wert“) plus 3 Cent/kWh berechnen. Wir haben für Biogasanlagen den Sicherheitszuschlag
auf 9 Cent/kWh erhöht und zudem dafür gesorgt, dass die jeweils gültige EEG-Regelung
zur Anlagenzusammenfassung für die betriebene Anlage als Grundlage der Berechnung
dient. Diesen Sicherheitszuschlag dürfen sie zusätzlich zu ihren langfristig zugesagten
EEG-Vergütungen, der Flexibilitätsprämie, des Flexibilitätszuschlags und 10 % der
Überschusserlöse behalten.
Ein weiterer Erfolg ist, dass sich die Bagatellgrenze von einem Megawatt, unter der
Biogasanlagen von der Abschöpfung ausgenommen sind, nun nicht mehr auf die
installierte Leistung, sondern auf die Bemessungsleistung nach dem EEG bezieht. Das vermeidet unnötige Bürokratie. Im Zuge der Beratungen wurde zudem erreicht, dass die
Abschöpfung nicht mehr zum 1. März 2022 erfolgt, sondern erst zum 1. Dezember 2022.

Q: Wieso wird die Grenze der Abschöpfung gerade bei 1 MW angesetzt?
A: Die EU-Verordnung schreibt vor, dass alle Anlagen mit mehr als 1 MW installierter
Leistung abgeschöpft werden.

Q: Welche Technologien werden abgeschöpft?
A: Für eine funktionierende Merit-Order am Strommarkt können nur Anlagen abgeschöpft
werden, die signifikant günstiger Strom produzieren als Gaskraftwerke. Dies trifft vor
allem auf Erneuerbare-Energien-Anlagen zu, weil diese sehr niedrige
Stromproduktionskosten haben.
Es werden alle Anlagen abgeschöpft, die Strom nicht aus Heizöl, Flüssiggas, Erdgas,
Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus
Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen.
Auch Steinkohle kann abgeschöpft werden, sollten die Gestehungskosten wieder stärker
unterhalb derer von Gaskraftwerken fallen – dann kann die Bundesregierung eine
entsprechende Verordnung erlassen. Dies wurde im parlamentarischen Verfahren erwirkt.
Auch die Atomkraftwerke dürfen bei der Abschöpfung weniger (9 statt 10 Cent) behalten
als noch im Regierungsentwurf vorgesehen.

Q: Wie funktioniert das mit den PPAs? Warum beschweren sich da manche Firmen?
A: PPAs sind Stromlieferverträge, die Anlagenbetreiber direkt mit Versorgern oder
einzelnen Firmen abschließen. Wer vor dem 1. November schon einen PPA abgeschlossen
hatte, kann diesen „anrechnen“ lassen – das heißt: Normalerweise wird abgeschöpft unter
der Annahme, dass der Strom am Spotmarkt verkauft wird (Ausnahme Termingeschäfte
siehe nächste Frage). Wer aber einen laufenden PPA hat, kann damit nachweisen, dass er
geringere Erlöse hat und somit fällt seine Abschöpfung geringer aus. Auch neue Anlagen
dürfen einmalig einen PPA anrechnen lassen, um Investitionen in Erneuerbare Energien
attraktiver zu halten – die Kalkulationen basieren ja jetzt mit dem Wissen um die
Energiekrise durchaus auf höheren Erlösen.

Q: Warum werden nicht grundsätzlich alle PPAs zur Anrechnung ermöglicht?
A: Hier muss der Staat sich schützen: Wenn weiterhin PPAs auch für Bestandsanlagen zu
unregulierten Preisen möglich wären, könnten sich Anlagenbetreiber und Versorger die
Überschusserlöse untereinander aufteilen und es würden keine Einnahmen zur
Finanzierung der Strompreisbremse anfallen – hier würde ein Geschäftsmodell entstehen,
bei dem sich die PPA-Partner auf Kosten der Allgemeinheit einen Vorteil verschaffen.
PPAs werden aber weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Energiewende bleiben. Da klar
ist, dass die Abschöpfung am Strommarkt einen großen Eingriff in den Markt darstellt, ist
die Abschöpfung ja erst einmal bis zum 30. Juni 2023, maximal aber bis zum 30. April
2024 begrenzt.

Q: Müssen sich damit jetzt alle dem volatilen Spotmarkt unterwerfen?
A: Nein, man kann so genannte Hedging-Produkte anrechnen lassen, d. h. man kann
seinen Strom für einen Zeitraum, z. B. ein ganzes Jahr, im Vorhinein zu einem fixen Preis
verkaufen. Der fixe Preis wird allerdings zum jeweiligen Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses an den Strommarkt gebildet und kann nicht, wie das normalerweise etwa bei den PPAs der Fall ist, frei vereinbart werden (bzw. solche Verträge können nicht
angerechnet werden und es würde dann bei den Anlagen so abgeschöpft, wie wenn sie den
Strom am Spotmarkt verkauft hätten).

Q: Wurden parallel zu den Energiepreisbremsen auch Verbesserungen für Erneuerbare
Energien beschlossen?
A: Ja, denn sichere und bezahlbare Energie verlangt den beschleunigten Umstieg auf
Erneuerbare Energien. Um akuten, krisenbedingten ökonomischen Hemmnissen im Zubau
entgegen zu wirken, bekommt die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, die Höchstwerte bei
den Ausschreibungen für Wind Onshore und Photovoltaik um 25 % anzuheben.
Leider war koalitionär keine Verbesserung für kleinere Anlagen zu erreichen, wie aber
SPD-seitig gefordert, sondern nur im Segment der Ausschreibungen.
Da die Erlösabschöpfung zudem keine Verschlechterung für die Nutzung Erneuerbarer
Energien bringen darf, hat sich die SPD-Fraktion erfolgreich dafür eingesetzt, bei der
Abschöpfung von Überschusserlösen den Sicherheitszuschlag für Biogasanlagen auf 9 Cent
zu erhöhen und weitere Anpassungen vorzunehmen.

Q: Wurden mit den Neuregelungen vermiedene Netzentgelte abgeschafft?
A: Nein. Die mit dem Regierungsentwurf geplante Abschaffung der vermiedenen
Netzentgelte auch für bestehende Anlagen hätte zu ungeplanten Belastungen, v. a. von
Stadtwerken und Wärmekund:innen, geführt. Um solche zusätzliche Kostensteigerungen
zu vermeiden, wurde die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte aus dem Gesetz
während des parlamentarischen Verfahrens wieder gestrichen.

Q: Finden auch Entlastungen bei Verteilnetzentgelten statt?
A: Nein, die Entlastungen, wie sie für die Übertragungsnetzentgelte geeint wurden,
konnten trotz dahingehender Forderungen von Seiten der SPD-Bundestagsfraktion für die
Verteilnetzebene leider nicht erreicht werden. Allerdings hat der Bundestag im
Entschließungsantrag die Bundesregierung aufgefordert, Vorschläge zu erarbeiten, wie eine
Unterstützung für die durch die Kostensteigerungen besonders betroffenen
Verteilnetzbetreiber erreicht werden kann, und diese Unterstützung auf den Weg zu
bringen.