Die wichtigsten Themen dieser Woche in Berlin

Mindestlohn, Wohngeld Plus und Tag der Deutschen Einheit.

Der Mindestlohn steigt auf 12 Euro – eine Frage des Respekts!

Im Oktober tritt ein zentrales Versprechen der Sozialdemokratie in Kraft: Der Mindestlohn steigt auf 12 Euro pro Stunde. Millionen von Arbeitnehmer:innen, die jeden Tag hart arbeiten gehen, haben dadurch deutlich mehr Geld in der Tasche. Besonders Ostdeutsche, Frauen und Beschäftigte in Branchen mit schwacher Tarifbindung profitieren davon. Der Mindestlohn ist deshalb eine Erfolgsgeschichte, weil er vor allem Menschen mit geringen Einkommen hilft, die Kaufkraft stärkt und Armut reduziert. Zugleich kämpfen wir weiter für höhere Löhne, mehr Tarifbindung und bessere Arbeitsbedingungen.

Wohngeld Plus unterstützt künftig mehr Bürger:innen mit mehr Geld

Um Geringverdienende, Familien und Rentner:innen dauerhaft besser zu unterstützen, kommt das „Wohngeld Plus“. Mit dieser größten Wohngeldreform seit 57 Jahren reagieren wir auf die gestiegenen Kosten für Heizen und Klimaschutz. Künftig werden durch eine dauerhafte Heizkostenkomponente die Energiekostensteigerungen aufgefangen. Erstmals wird außerdem eine Klimakomponente eingeführt, die Klimaschutzmaßnahmen im Bestand und Neubau auf das Wohngeld anrechnet.

Wir sorgen dafür, dass dann zwei Millionen Haushalte Wohngeld erhalten – künftig werden also deutlich mehr Rentner:innen, Familien und Geringverdienende unterstützt. Ziel ist, dass die Bürger:innen ab dem 1. Januar 2023 das neue Wohngeld Plus beantragen können.

Tag der Deutschen Einheit: #zusammenwachsen22

Zum Tag der Deutschen Einheit finden in diesem Jahr die zentralen Feierlichkeiten in Erfurt statt. Unter dem Motto „zusammenwachsen“ sind Bürger:innen zu einem großen Bürgerfest eingeladen. Der Mauerfall ist nun über dreißig Jahren her – und so gewaltig die damit einhergehenden Umwälzungen auch waren, entstanden in diesen 32 Jahren doch zahllose Kontakte, Verbindungen und Freundschaften. Der 3. Oktober ist ein Tag der Freude: Ost und West sind zusammengewachsen und die Menschen in Deutschland haben gemeinsam viel erreicht. Wir werden weiter daran arbeiten, eine solidarische Zukunft für unser Land zu gestalten – und wir bleiben sensibel für die Unterschiede, um wieder mehr Gemeinsamkeit in Deutschland zu schaffen.

Nationaler Emissionshandel umfasst fortan alle fossilen Brennstoffe

Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Um das Ziel zu erreichen, müssen die CO2-Emissionen deutlich reduziert werden. Seit Januar 2021 wird deshalb im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems der Ausstoß von CO2 aus fossilen Brennstoffen in den Bereichen Verkehr und Wärme über den Erwerb von Zertifikaten mit einem CO2-Preis belegt.

Davon ausgenommen waren bisher die Verbrennung von Abfall und der Einsatz von Kohle in bestimmten Bereichen der Prozesswärme. Die Aufnahme der Abfallverbrennung in den nationalen Emissionshandel wurde bereits im BEHG 2019 vereinbart. Grundsätzlich ist die Ausweitung des BEHG vorgesehen, damit eine umfassende CO2-Bepreisung aller fossilen Brennstoffe in Deutschland sichergestellt werden kann.

Damit das gelingt, bringt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in den Bundestag ein. Der Entwurf legt fest, unter welchen Bedingungen für die Verbrennung von Abfall eine Erwerbspflicht von Emissionszertifikaten besteht. Darüber hinaus erfasst das BEHG erstmals auch Kohle als Brennstoff vor allem in der Prozesswärme; im Regelfall wird Kohle allerdings in Anlagen verbrannt, die bereits dem Europäischen Emissionshandel (ETS) unterliegen. Für das Inverkehrbringen von Kohle, sofern sie nicht sowieso bereits vom ETS erfasst ist, gilt ein Sonderfall: Solange sie energiesteuerfrei – bspw. für die Aufrechterhaltung von Produktionsprozessen – genutzt wird, fällt kein CO2-Preis an. Bei der Verbrennung von Abfall müssen Emissionszertifikate erworben werden, wenn sie in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung genutzt werden.

Weitere Themen dieser Woche in Berlin:

Abschaffung der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe

Bislang müssen junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben, einen Teil ihres Einkommens – beispielsweise aus ihrer Ausbildung oder anderen Tätigkeiten – als Kostenbeitrag abgeben. Diese Kostenheranziehung wollen wir abschaffen. Dadurch sollen junge Menschen darin gestärkt und dazu motiviert werden, Verantwortung zu übernehmen für einen erfolgreichen Weg in ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben.

Wer außerhalb der Herkunftsfamilie aufwächst, hat ohnehin mit zusätzlichen Heraus-forderungen umzugehen und dadurch einen schwierigeren Start in ein eigenständiges Leben. Durch die Kostenheranziehung wird dieser Start noch erschwert. Zudem widerspricht sie dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, junge Menschen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten wir in dieser Woche in 1. Lesung.

Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld

Aufgrund des fortdauernden russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der da-mit einhergehenden unsicheren wirtschaftlichen Lage sorgen wir dafür, dass Arbeitnehmer:innen und Unternehmen auch in den kommenden Monaten Planungssicherheit haben: Am Donnerstag beraten wir den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Anpassung der Verordnungen zum Kurzarbeitergeld in 2./3. Lesung. Damit stellen wir sicher, dass auch nach dem 30. September 2022 Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig getroffen werden können. Zuletzt hatte die Bundesregierung Mitte September beschlossen, den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum Ende dieses Jahres zu verlängern. Somit stützen wir den Arbeitsmarkt und sichern weiterhin Arbeitsplätze.

Mehr Kompetenzen für die EU im Strafrecht

Als Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine hat die Europäische Union (EU) weitreichende Sanktionen beschlossen. Wie Verstöße da-gegen verfolgt werden, regelt gegenwärtig jeder EU-Mitgliedstaat selbst. So werden solche Verstöße in einige Mitgliedstaaten lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Um diesen Unterschieden entgegenzuwirken, werden auf EU-Ebene zwei Schritte gegangen: Zuerst wird der Katalog von Bereichen schwerer Kriminalität, bei denen die EU Mindeststrafen vorgeben kann, um den Bereich der Sanktionsverstöße erweitert. Darauf aufbauend wird anschließend eine EU-Richtlinie erlassen, die die verschiedenen Sanktionsregime in der EU erheblich angleichen wird.

Die Kommission hat im Mai 2022 einen entsprechenden Vorschlag zur Erweiterung des Katalogs auf den Weg gebracht, der im Juli vom Europäischen Parlament angenommen wurde und jetzt als fertiger Beschlussentwurf dem Rat vorliegt. Aufgrund einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts müssen Bundestag und Bundesrat die Bundesregierung durch Gesetz dazu ermächtigen, dem Beschluss zustimmen zu können. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung wird diese Woche in 2./3. Lesung im Bundestag beraten.

Auf Bitten der Bundesregierung ist zudem in dem Gesetzentwurf ein Artikel aufgenommen worden, um die mit den Bundesländern verabredete Änderung von § 34 Infektionsschutzgesetz IfSG umzusetzen: die Herausnahme von COVID-19 aus der Liste der Erkrankungen, für die besondere Infektionsschutzregeln insbesondere bei Gemeinschaftseinrichtungen gelten.

Abkehr von Gas als Brennstoff wird erleichtert

Laut Bundesnetzagentur ist die Gasversorgung in Deutschland trotz massiv verringerter Lieferungen durch Russland stabil. Eine Verschlechterung der Lage kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. Damit Kraftwerke und Industrie, die auf Gas angewiesen sind, unkompliziert auf andere Brennstoffe umsteigen können, berät der Bundestag in dieser Woche abschließend über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Der Entwurf sieht vor, dass die für den Brennstoffwechsel notwendigen Genehmigungsverfahren von Anlagen beschleunigt werden. Die Zulassung für die Errichtung einer Anlage soll künftig bereits vor Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Erstmals soll – sofern europarechtlich erlaubt – auch der vorläufige Betrieb einer Anlage möglich sein. Der Zeitraum zur Erhebung von Einwänden gegen eine Genehmigung wird von zwei auf eine Woche verkürzt. Des Weiteren kann auf Antrag des Betreibers auch von den Regelungen zu Lärm und Luft abgewichen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren sollen rückwirkend von diesen Verfahrenserleichterungen profitieren.

Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen diverse Verfahrensabläufe im Personenstandswesen und einzelne Regelungen optimiert und an geänderte Gegebenheiten angepasst werden.

Insbesondere soll angesichts der erforderlichen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) bis Ende 2022 der elektronische Zugang für Bürger:innen zu Verwaltungsleistungen des Personenstandsrechts gewährleistet werden. Um dies zu ermöglichen, sollen Prozesse digital bereitgestellt und nach dem vom OZG vorgesehenen „Once-Only-Prinzip“ auf die Vorlage urkundlicher Nachweise verzichtet werden. Erstmals wird es möglich sein, dass Bürger:innen selbst ihre Personenstandsdaten über ein Verwaltungsportal in einem Nutzerkonto eingeben und dem zuständigen Standesamt elektronisch auf gesichertem Weg übersenden können. Durch den Einsatz elektronischer Anzeige- und Anmeldeverfahren und den Verzicht auf die Vorlage urkundlicher Nachweise wird der Aufwand für Bürger:innen und Unternehmen verringert, wenn sie Nachweise zum Beispiel über eine Geburt oder einen Sterbefall auf dem Standesamt beurkunden lassen.

Um die für eine nutzerfreundliche Anwendung erforderlichen digitalen Prozesse bereitstellen zu können, sind teilweise Rechtsänderungen erforderlich. Ebenso sind ergänzende Regelungen zu Fragen des Authentifizierungsniveaus und der anzuwendenden technischen Standards erforderlich. Der Gesetzentwurf wird in dieser Woche in 2./3. Lesung beraten.

Weiterentwicklung im Handwerks- und Gewerberecht

Die Bundesregierung schlägt Anpassungen der Gewerbeordnung, der Handwerks-ordnung und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes vor. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beraten wir in dieser Woche abschließend in 2./3. Lesung.

Zum einen sollen in einem neuen Paragrafen 11 der Gewerbeordnung (GewO) die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern, geregelt werden. In Paragraf 14 soll die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Gewerbebehörden, sowie der Katalog der empfangsberechtigten Stellen von Gewerbeanzeigen, erweitert werden.

Weiterhin soll die momentan noch bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erlaubnis für die erleichterte Durchführung von Sitzungen der Gremien und Organe der Handwerksorganisationen in der Handwerksordnung (HwO) entfristet werden. Die neuen Regelungen und Sitzungsformate, die insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführt wurden, haben sich in der Praxis bewährt.

Als dritte Änderung sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Rechtssprechungsaufgaben im Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz künftig bei einem Gerichtssenat konzentriert werden sollen, um divergierende Entscheidungen verschiedener Senate, bei der Anwendung derselben Normen zu vermeiden, insbesondere in nacheinander anhängig werdenden Verwaltungs- und Bußgeldsachen zum selben Sachverhalt.

Besserer Schutz für hinweisgebende Personen

Mit einem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen soll deren bislang lückenhafter und unzureichender Schutz verbessert werden. Hintergrund des Gesetzes ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße ge-gen das Unionsrecht melden.

Hinweisgeber:innen, sogenannte Whistleblower, leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen Repressalien, insbesondere im beruflichen Kontext, erleiden mussten. Ziel dieses Gesetzentwurfes ist es, diese Repressalien bei berechtigten Meldungen aus-zuschließen und Hinweisgeber:innen Rechtssicherheit zu geben.

Wichtig ist für uns, dass nicht nur Meldungen über Verstöße gegen Strafvorschriften geschützt sind, sondern auch Meldungen über Missstände die im öffentlichen Interesse liegen. Beispiel ist hier die Meldung über den Pflegenotstand, der von einer Altenpflegerin offengelegt wurde. Dabei behalten wir auch die Interessen der Unter-nehmen im Blick, die von einem möglichst weitgehenden und rechtssicheren Anwendungsbereich profitieren. Compliance- Abteilungen, die bereits jetzt eingerichtet werden müssen, werden so entlastet, da der Prüfungsumfang sinkt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird diese Woche in 1. Lesung im Bundestag beraten.

Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen

Mit dem Gesetzentwurf soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Zudem soll eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Derzeit obliegt die Aufsicht über registrierte Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht den Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften über-tragen haben. Durch die daraus resultierende Zersplitterung der Aufsicht wird eine einheitliche Rechtspraxis erschwert. Daher soll die Registrierung dieser Personen und die Aufsicht beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden.

Die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften führt in zahlreichen Fällen zu Ergebnissen, die kaum nachvollziehbar sind. So stellt etwa die unbefugte Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen sowie bestimmter steuerberatender Tätigkeiten eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber ist die Erbringung anderer, also insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen, weder straf- noch bußgeldbewehrt. Mit der Neuregelung soll deshalb eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung wird diese Woche in 1. Lesung im Bundestag beraten.

Entlastung von Verbraucher:innen durch Senkung der Umsatzsteuer bei Gas / Steuer- und Abgabenbefreiung von Inflationsausgleichsprämien

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die Energiepreise stark ansteigen lassen. Um die Energieversorgung in Deutschland sicherzustellen, berät die Bundesregierung aktuell über die Einführung einer Gasumlage. Ziel der Umlage ist, die erhöhten Ersatzbeschaffungskosten für Gasunternehmen abzufedern und die Kosten gleichmäßig auf alle Gaskund:innen zu verteilen. Im Umkehrschluss bedeutet die Umlage aber auch höhere Preise für die Verbraucher:innen.

Deshalb bringen die Koalitionsfraktionen zugleich ein Gesetz auf den Weg, um die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen von 19 auf sieben Prozent zu senken. Die Unternehmen sind dazu angehalten, die Steuersenkung in vollem Umfang an die Verbraucher:innen weiterzugeben.

Mit dem Gesetz wird außerdem die Steuer- und Abgabenbefreiung von Inflationsausgleichsprämien, die die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer:innen auszahlen, umgesetzt. Leistungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der Belastungen aus der Inflation werden bis zur Höhe von 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Diese Steuer- und Abgabenbefreiung gilt befristet bis zu 31. Dezember 2024.

Den Gesetzentwurf beraten wir in dieser Woche in 2./3. Lesung.

Nutzung von Gas im Strombereich weiter reduzieren

In den vergangenen Monaten hat Russland schrittweise die Gaslieferungen nach Deutschland gedrosselt – mit der Folge, dass der Gas- und Strompreis hierzulande stark angestiegen ist. Um Stromausfälle in Deutschland zu vermeiden, bringt die Bundesregierung deshalb in dieser Woche ein Gesetzentwurf in den Bundestag ein, um den Gasverbrauch bei der Erzeugung von Strom weiter zu reduzieren.

Im Energiesicherungsgesetz wird der Brennstoffwechsel innerhalb von Anlagen zur Energieerzeugung erleichtert. Künftig sollen befristete Abweichungen von der Betriebssicherheitsverordnung möglich sein, um den Brennstoffwechsel auch ohne Zustimmung der Behörden zu beschleunigen. Des Weiteren werden mehr Anreize für die Stromproduktion aus Solarenergie geschaffen. Im Erneuerbaren-Energie-Gesetz wurde bereits beschlossen, dass ab 2023 PV-Neuanlagen mehr als die bisher üblichen 70 Prozent ausgelastet sein können. Die Regel wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgezogen und gilt künftig auch für PV-Bestandsanlagen.

Während der Nacht sowie in den Morgen- und Abendstunden müssen Windenergieanlagen üblicherweise ausgeschaltet bleiben. Mit dem Gesetzentwurf werden nun die Grenzwerte bei Lärm und Schattenschlag gelockert, damit die Potentiale zur Stromerzeugung während der Nacht sowie in den Morgen- und Abendstunden genutzt werden.

Mit dem Gesetzpaket wird außerdem der Stromnetzausbau beschleunigt und Kapazitäten im bestehenden Stromnetz erhöht.